Liefer-
und Zahlungsbedingungen
§
1 Geltung der Bedingungen
a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des
Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Liefer-
und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
b) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
a) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend
und unverbindlich.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
§
3 Preise
a) Alle Einkaufspreise sind freibleibend und verstehen
sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§
4 Lieferung, Verpackung und Gefahrenübergang
a) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ab Mönchengladbach verpackungsfrei. Transportversicherung
wird in Rechnung gestellt.
b) Wird ein Bahncollico leihweise zur Verfügung
gestellt, muss dieser vom Empfänger spätestens am nächsten
Werktag an die Deutsche Bundesbahn zurückgegeben werden. Andernfalls
erfolgt die Berechnung der Mietgebühr.
c) Die Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person
übergeben ist.
§
5 Lieferzeit
a) Fixgeschäfte sind ausgeschlossen.
b) Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund
höherer Gewalt und auf Grund von Ereignisssen, die dem Verkäufer
die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw. -, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers
oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegend es nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
c) Wenn die Behinderung länger als drei Monate
dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer
von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
d) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§
6 Gewährleistung
a) Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum.
b) Der Käufer muss dem VerkäuferMängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes mitteilen. Mängelrügen
entbinden den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht.
§
7 Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers.
b) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen
und dieser unverzüglich benachrichtigt.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere durch Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§
8 Zahlung
a) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Zahlungsbedingungen
8 Tage 3% Skonto, 15 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto. Skontoabzug
kann nur gewährt werden, wenn keine anderen, das Zahlungsziel
überschreitenden Forderungen vorliegen. Der Verkäufer
ist trotz anders lautender Bestimmung des Käufers berechtigt,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
b) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle
von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst dann als erfolgt,
wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst wird.
c) Gerät der Käufer in Verzug, so ist
der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab,
Verzugszinsen in Höhe von 2% über den Diskontsatz der
Landeszentralbank zu berechnen.
d) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst
werden kann oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte
Restschuld fälligzustellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel
angenommen hat.
§
9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
a) Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen
und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für
beide Teile Mönchengladbach als anerkannt.
c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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